Die Angebote richten sich ausschließlich an Gewerbetreibende. Alle Preise zzgl. gesetzl. MwSt.

AGB

1. Auftragserteilung und Vertragsabschluss

Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten, soweit die Vertragsparteien darauf Bezug nehmen. Etwaige Änderungen der Bedingungen sind von den Parteien schriftlich festzuhalten.

Ein Vertrag zwischen Käufer und Verkäufer ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer nach Eingang der Bestellung oder Auftragserteilung diesen schriftlich annimmt oder die Lieferung ausführt.

Hat der Verkäufer bei Abgabe eines schriftlichen Angebotes eine Annahmefrist gesetzt, so gilt der Vertrag nur dann als abgeschlossen, wenn der Käufer das Vertragsangebot vor Fristablauf annimmt. Soweit im Vertragsangebot die vorliegenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen beilagen, werden diese Grundlage für den zustande kommenden Vertrag mit der Annahme durch den Käufer.

Alle Vereinbarungen sind schriftlich abzufassen, dies gilt auch für Zusicherungen und Nebenabreden gleichwohl wie für nachträgliche Vertragsänderungen.

2. Preise

Alle Preise verstehen sich als Nettopreise ab Heiligenhaus. Die Mehrwertsteuer wird gesondert ausgewiesen.

Kosten der Transportversicherungen, der Verladung und Überführung sowie vereinbarte Nebenleistungen gehen zu Lasten des Käufers.

3. Versand

Der Versand erfolgt nach Ermessen des Verkäufers durch die Bahn oder mit LKW auf Gefahr des Käufers. Eine Versicherung gegen Transportschäden erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers zu dessen Lasten.

Bei Exporten erfolgt die Lieferung des Kaufgegenstandes frei deutsche Grenze bzw. deutsche Seehäfen (fob), ausgenommen seemännische Verpackung, die zum Selbstkostenpreis berechnet wird.

4. Zahlung, Zahlungsverzug

Die Rechnung ist zahlbar per Warennachnahme bei Auslieferung der Ware. Andere Zahlungsvereinbarungen nur nach vorheriger, schriftlicher Vereinbarung.

Bei Überschreiten des Zahlungszieles (30 Tage nach Rechnungsdatum) werden Verzugszinsen in Höhe von 5 % per anno über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Käufer eine geringere Belastung nachweist.

5. Lieferung, Lieferverzug

Der Verkäufer kommt mit der Lieferung in Verzug, soweit fest bestimmte Lieferfristen oder Liefertermine nicht eingehalten werden.

Bei unverbindlichen Lieferterminen oder Lieferfristen (z.B. Lieferung innerhalb von sechs Monaten usw.) kann der Käufer vier Wochen nach Überschreitung der vorgesehenen unverbindlichen Lieferfrist dem Verkäufer eine Frist zur Lieferung von vier Wochen setzen. Für den Fall des Verzuges kann der Käufer vom Verkäufer neben der Lieferung Ersatz des durch die Verzögerung entstandenen Schadens verlangen. Dieser Anspruch beschränkt sich jedoch auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises.

Bei unverschuldeten Verzögerungen, wozu auch Fabrikationsverzögerungen zählen, denen der Verkäufer oder dessen Zulieferer ausgesetzt sein sollten, und bei solchen von höherer Gewalt, verlängern sich die zugesagten Termine automatisch für die Dauer der Verzögerung und deren Auswirkungen. In vorbeschriebenen Fällen ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Durchführung des Vertrages für den Verkäufer nur mit erheblich höheren als im Vertrag vorgesehenen Aufwendungen zu erbringen wären. Schadensersatzansprüche stehen in einem solchen Fall dem Käufer nicht zu.

6. Abnahme

Verweigert der Käufer die Abnahme der vertrags-gemäßen Lieferung oder holt der Käufer die Ware innerhalb von 10 Tagen nach Bereitstellungsanzeige nicht ab, so kann der Verkäufer eine Nachfrist zur Abholung von sieben Tagen setzen. Soweit der Termin ebenfalls fruchtlos verstreicht, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

Einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Frist zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist.

Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.

7. Eigentumsvorbehalt

Der Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Kaufgegenständen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.

Die gelieferten Maschinen oder Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherung übereignet werden.

Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers eine Veräußerung, eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung oder Vermietung des Kaufgegenstandes sowie eine Veränderung zulässig.

Hat der Käufer den Kaufgegenstand zum Weiter-verkauf, zur Be- oder Verarbeitung, zur Verwendung bei Werk- und Werklieferungsverträgen oder zur gewerblichen Vermietung erworben, so darf er darüber im ordnungsgemäßen Geschäftsgang verfügen.

Nimmt der Verkäufer den Kaufgegenstand wieder an sich, so sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer dem Käufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes zum Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Die Kosten für den Sachverständigen hat der Käufer zu tragen.

Der Käufer hat ferner sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes zu tragen. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des Verwertungserlöses. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist. Ein Eigentumserwerb des Käufers an dem Kaufgegenstand durch Be- oder Verarbeitung gemäß § 950 BGB zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen. Der be- oder verarbeitete Kaufgegenstand dient dem Verkäufer zur Sicherheit in Höhe des Rechnungswertes des Kaufgegenstandes. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Sachen steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes des Kaufgegenstandes zu den anderen verarbeiteten Sachen zu. Das gleiche gilt bei Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Sachten (§§ 947, 948 BGB). Erwirbt der Käufer Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragsparteien einig, dass der Käufer dem Verkäufer im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten bzw. verbundenen oder vermischten Sache Miteigentum an der neuen Sache einräumt, und dieser Miteigentumsanteil oder dem Eigentumsvorbehalt im Sinne dieser Bedingung steht.

8. Verlängerter Eigentumsvorbehalt und Abtretung

Soweit der Käufer zur Weiterveräußerung des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufgegenstandes und zu seiner Verwendung zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages berechtigt ist, vereinbaren beide Parteien nachfolgende Bedingungen:

Bei einem Weiterverkauf des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstandes tritt der Käufer hiermit die Forderung gegenüber seinem Abnehmer, dem Verkäufer in Höhe der noch in diesem Zeitpunkt ausstehenden Kaufpreisforderung ab, und zwar unabhängig davon, ob der Kaufgegenstand ohne oder nach Bearbeitung, Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung weiterveräußert wird. Das gleiche gilt, wenn der Käufer den Kaufgegenstand zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, hinsichtlich seiner Forderungen aus diesem Vertrage.

Soweit dem Verkäufer nur ein Miteigentumsanteil zustand (siehe oben), bezieht sich die Abtretung nur auf den Teil der Forderung, die dem Wert des Miteigentumsanteils entspricht.

Der Käufer ist berechtigt, die Forderung für den Verkäufer einzuziehen, und verpflichtet, den Erlös an den Verkäufer abzuführen. Die Einziehungsbefugnis des Verkäufers bleibt von der Einziehungsermächtigung des Käufers unberührt. Der Verkäufer wird jedoch von dieser Befugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.

Bei Anmeldung eines Konkurses oder Vergleichsverfahrens oder bei der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO erlischt die Befugnis des Käufers zur Weiterveräußerung des Kaufgegenstandes oder zu seiner Verwendung zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages und seiner Ermächtigung zum Einzug der an den Verkäufer abgetretenen Forderung.

9. Gewährleistung und Haftung

Der Verkäufer leistet Gewähr für die von ihm gelieferten Waren für einen Zeitraum von sechs Monaten seit Auslieferung des Kaufgegenstandes. Der Käufer hat Anspruch auf Beseitigung von Mängeln während der Dauer der Garantiezeit. Der Anspruch auf Wandlung oder Minderung ist insoweit ausgeschlossen.

Da bei Kaufgegenständen, die nicht neu, sondern gebraucht sind, die Gewährleistung gänzlich ausgeschlossen werden, bedarf es im Einzelfall einer besonderen Vereinbarung der Vertragsparteien

10. Rücktritt

Aus der Vereinbarung eines Zahlungszieles ist der Verkäufer berechtigt, durch eingeschriebenen Brief Barzahlung vor Absendung der Ware zu verlangen, wenn der Käufer bislang fällige Rechnungsbeträge- auch aus früheren Vertragsbeziehungen- nicht vereinbarungsgemäß bezahlt hat, wenn er in Annahmeverzug geraten ist oder seine Vermögensverhältnisse sich wesentlich verschlechtert haben. Wird die Barzahlung nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung der Aufforderung geleistet, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Für die Berechnung des Schadensersatzes gelten die bereits oben ausgeführten Bestimmungen.

11. Gerichtsstand

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen mit Vollkaufleuten sowie für Ansprüche, die im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden, ist aus-schließlich der Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
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